Dienstag, 5. Mai 2009

Familienzusammenführung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Kann mein eingetragener Lebenspartner eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten?

Ebenso wie Ehegatten von Deutschen oder hier lebenden Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis können auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner die Familienzusammenführung nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz beantragen. Voraussetzung dafür ist eine nach deutschem Recht gültige eingetragene Lebenspartnerschaft.

Wann ist in Deutschland die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zulässig?

Dies ist dann möglich, wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind (§1 Abs.1 LPartG); keiner der Erklärenden bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (§1 Abs. 3 Nr.1 LPartG) und wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird (§1 Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG).

Kann die eingetragene Lebenspartnerschaft/ Ehe in Deutschland auch dann eingegangen werden, wenn der ausländische Lebenspartner/ Ehegatte sich visafrei als Besucher oder mit einem Schengen-Visum im Bundesgebiet aufhält?

Auch mit Besuchsaufenthalt oder Schengen-Visum wird von den Standesämtern eine Eintragung der Lebenspartnerschaft/ Eheschließung vorgenommen. Ausländerrechtlich problematisch wird es aber, wenn der ausländische Lebenspartner/ Ehegatte direkt im Anschluss eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte. Die Rechtslage stellt sich gegenwärtig wie folgt dar: Sofern von vorneherein ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet geplant war – Eheschließung und nachfolgend das Führen der lebenspartnerschaftlichen/ ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet- , handelt es sich bei Einreise ohne Visum zur Eheschließung sowohl bei Staatsangehörigen, die der Visumspflicht unterliegen als auch bei Staatsangehörigen, die nach Anhang II der EG –Visaverordnung für einen Aufenthalt, der drei Monate nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit sind, um eine illegale Einreise (§ 14 AufenthG). Nur Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika und seit neuesten auch von Brasilien (es sei denn eine Erwerbstätigkeit wird angestrebt) können für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visafrei in das Bundesgebiet einreisen. Bei Staatsangehörigen, die der Visumspflicht unterliegen, kommt noch hinzu, dass im Visumsverfahren falsche Angaben gemacht wurden, was ebenfalls für die Versagung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis spricht. In diesen Fällen wird regelmäßig von den Ausländerbehörden gefordert, dass das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung über die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland des ausländischen Lebenspartners /Ehegatten durchgeführt wird. Der Lebenspartner/ Ehegatte müsste also nach der Eintragung der Lebenspartnerschaft/ Heirat in Deutschland ausreisen und bei seiner Heimatbotschaft ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Natürlich gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen ausnahmsweise ohne erneute Aus -und Wiedereinreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Diese Fragestellung wird momentan in Rechtsprechung und Literatur viel diskutiert. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme angenommen werden kann, sollten Sie in der persönlichen anwaltlichen Beratung klären lassen.

Muss der ausländische Lebenspartner deutsche Sprachkenntnisse haben?

Für einen dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich ja. Es gilt dieselben Regelungen wie für Ehegatten von deutschen oder Ausländern mit Aufenthalts - oder Niederlassungserlaubnis.

Welches Recht ist auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden?

Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt für Begründung, Auflösung sowie die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft das Recht des Registrierungsstaates. Wurde die Lebenspartnerschaft in Deutschland registriert, so ist demnach auch deutsches Recht anzuwenden.

Kann mittels Vertrag die Geltung anderen Rechts vereinbart werden?

Die Anknüpfung an das Recht am Registrierungsort ist unwandelbar. Wird die Lebenspartnerschaft in mehreren Staaten registriert, so ist die letzte Registrierung maßgebend für das anwendbare Recht. Faktisch wird hierdurch eine Rechtswahl ermöglicht.

Sollte ich vor Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen „Ehevertrag“ abschließen?

Auch wenn vertraglich eine Wahl hinsichtlich des anzuwendenden Rechts nicht möglich ist, so besteht genauso wie bei Eheschließungen die Möglichkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Versorgungsausgleich und die güterrechtlichen Folgen der Eintragung der Lebenspartnerschaft vertraglich zu regeln. Ob dies in Ihrem Fall empfehlenswert ist, sollten Sie in der anwaltlichen Beratung klären.

Kann ich mit meinem eingetragenen Lebenspartner gemeinschaftlich minderjährige Kinder adoptieren?

Bisher ist es in Deutschland nicht möglich, dass eingetragene Lebenspartner ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Mit Zustimmung des Lebenspartners kann jedoch ein Lebenspartner ein Kind allein annehmen (§ 9 VI LPartG). Auch ist es möglich das Kind des Lebenspartners anzunehmen (§ 9 V II LpartG).

Donnerstag, 19. Februar 2009

Das eheliche Güterrecht in Spanien

Wenn ich als deutsches Ehepaar in Spanien lebe, welches Recht ist auf unsere Ehe anzuwenden?

Die Wirkungen der Ehe richten sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe. Waren Sie bei der Eheschließung beide deutsche Staatsbürger, dann ist auf Ihre Ehe ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Dieses Ehewirkungsstatut ist unwandelbar (Art.9 Abs. 2 HS 3 CC).

Welches Recht ist auf unsere Ehe anzuwenden, wenn wir ein deutsch-spanisches Ehepaar sind, dass den gemeinsamen Aufenthalt in Spanien hat?

In diesem Fall ist spanisches Recht auf die Ehe anzuwenden (Art.9 Abs. 2 CC).

Welche ehelichen Güterstände existieren nach spanischem Recht?

Zu beachten ist zunächst, dass in Spanien kein einheitlich geregeltes Familienrecht existiert, sondern die autonomen Gemeinschaften durch Foralrechte über unterschiedliche Regelungen verfügen. Das allgemeine Familienrecht findet nur außerhalb der spanischen Foralrechtsgebiete unmittelbare Anwendung. Die Foralrechtsgebiete sind Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Katalonien und Navarra.

Nach allgemeinem Familienrecht gilt in Spanien die „sociedad de gananciales“, die am ehesten mit „Errungenschaftsgemeinschaft“ zu übersetzen ist. Danach steht jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu (Art. 1344 CC).

Die Verwaltung des Vermögens obliegt beiden Ehegatten gemeinschaftlich (Art. 1375 CC). Unentgeltliche Verfügungen ohne Zustimmung beider Ehegatten sind unwirksam (Art. 1378 CC).

In den Foralrechtsgebieten Spaniens gelten gesetzlich die folgenden ehelichen Güterstände:

Aragon: Errungenschaftsgemeinschaft

Balearen: Gütertrennung

Baskenland: Forale Gemeinschaft

Galizien: Errungenschaftsgemeinschaft

Navarra: Errungenschaftsgemeinschaft

Katalonien: Gütertrennung

Wann ist der Güterstand beendet?

Der Güterstand ist beendet mit Eheauflösung (Art. 1392 CC), bei Nichtigerklärung der Ehe, gerichtlicher Trennung der Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes zwischen den Ehegatten (Art. 1392 CC).

Welche Güterstände können wir mittels Ehevertrag in Spanien vereinbaren?

Es ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich, einen Ehevertrag abzuschließen und darin entweder den Güterstand der Teilhabe (Art. 1411-1434 CC), der am ehesten der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht, oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren (Art. 1435 -1444 CC).

Natürlich können auch in sämtlichen Foralrechtsgebieten ehevertraglich andere Güterstände als die dort gesetzlich geltenden vereinbart werden.

Wo ist dieser Vertrag zu registrieren?

Für die Gültigkeit einer vertraglichen Güterstandsvereinbarung ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich. (Art. 1327 CC). Außerdem ist die Vereinbarung mit Eintragung der Ehe im Personenstandsregister und für den Fall, dass auch Grundstücke von dieser betroffen sind, im Grundbuch nach den Regeln des spanischen Hypothekengesetzes zu vermerken (Art. 1333 CC).