Donnerstag, 19. Februar 2009

Das eheliche Güterrecht in Spanien

Wenn ich als deutsches Ehepaar in Spanien lebe, welches Recht ist auf unsere Ehe anzuwenden?

Die Wirkungen der Ehe richten sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe. Waren Sie bei der Eheschließung beide deutsche Staatsbürger, dann ist auf Ihre Ehe ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Dieses Ehewirkungsstatut ist unwandelbar (Art.9 Abs. 2 HS 3 CC).

Welches Recht ist auf unsere Ehe anzuwenden, wenn wir ein deutsch-spanisches Ehepaar sind, dass den gemeinsamen Aufenthalt in Spanien hat?

In diesem Fall ist spanisches Recht auf die Ehe anzuwenden (Art.9 Abs. 2 CC).

Welche ehelichen Güterstände existieren nach spanischem Recht?

Zu beachten ist zunächst, dass in Spanien kein einheitlich geregeltes Familienrecht existiert, sondern die autonomen Gemeinschaften durch Foralrechte über unterschiedliche Regelungen verfügen. Das allgemeine Familienrecht findet nur außerhalb der spanischen Foralrechtsgebiete unmittelbare Anwendung. Die Foralrechtsgebiete sind Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Katalonien und Navarra.

Nach allgemeinem Familienrecht gilt in Spanien die „sociedad de gananciales“, die am ehesten mit „Errungenschaftsgemeinschaft“ zu übersetzen ist. Danach steht jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu (Art. 1344 CC).

Die Verwaltung des Vermögens obliegt beiden Ehegatten gemeinschaftlich (Art. 1375 CC). Unentgeltliche Verfügungen ohne Zustimmung beider Ehegatten sind unwirksam (Art. 1378 CC).

In den Foralrechtsgebieten Spaniens gelten gesetzlich die folgenden ehelichen Güterstände:

Aragon: Errungenschaftsgemeinschaft

Balearen: Gütertrennung

Baskenland: Forale Gemeinschaft

Galizien: Errungenschaftsgemeinschaft

Navarra: Errungenschaftsgemeinschaft

Katalonien: Gütertrennung

Wann ist der Güterstand beendet?

Der Güterstand ist beendet mit Eheauflösung (Art. 1392 CC), bei Nichtigerklärung der Ehe, gerichtlicher Trennung der Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes zwischen den Ehegatten (Art. 1392 CC).

Welche Güterstände können wir mittels Ehevertrag in Spanien vereinbaren?

Es ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich, einen Ehevertrag abzuschließen und darin entweder den Güterstand der Teilhabe (Art. 1411-1434 CC), der am ehesten der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht, oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren (Art. 1435 -1444 CC).

Natürlich können auch in sämtlichen Foralrechtsgebieten ehevertraglich andere Güterstände als die dort gesetzlich geltenden vereinbart werden.

Wo ist dieser Vertrag zu registrieren?

Für die Gültigkeit einer vertraglichen Güterstandsvereinbarung ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich. (Art. 1327 CC). Außerdem ist die Vereinbarung mit Eintragung der Ehe im Personenstandsregister und für den Fall, dass auch Grundstücke von dieser betroffen sind, im Grundbuch nach den Regeln des spanischen Hypothekengesetzes zu vermerken (Art. 1333 CC).