Dienstag, 9. Dezember 2008

Adoption in Spanien


Wer kann nach spanischem Recht adoptiert werden?

Zunächst einmal Kinder, die noch minderjährig sind. Dies sind Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 315 Cc).

Daneben ist auch die Adoption volljähriger Kinder möglich. Die Volljährigkeit tritt nach spanischem Recht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein (Art. 315 Cc).

Als volljährig gelten auch Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr zwar noch nicht vollendet haben, jedoch zuvor geheiratet haben. Die Eheschließung bewirkt von Rechts wegen die Volljährigkeit (Art. 316 Cc).

Was sind die Voraussetzungen für die Adoption volljähriger Personen?

Vor Eintritt der Volljährigkeit der zu adoptierenden Person muss mit dem Adoptierenden bereits seit dem vierzehnten Geburtstag ein ununterbrochenes Zusammenleben bestanden haben.

Wie alt muss der Adoptierende sein?

Der Adoptierende muss mindestens das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Bei der Adoption durch beide Ehegatten ist es ausreichend, wenn einer von beiden dieses Alter erreicht hat. Der Adoptierende muss aber zwingend mindestens vierzehn Jahre älter sein als der Adoptierte.

Wer kann nicht adoptiert werden?

Eigene Abkömmlinge, Verwandte des zweiten Grades in Blutsverwandtschaft, ein Mündel durch seinen Vormund, solange nicht abschließend Rechnung über die Vormundschaft gelegt wurde. Abgesehen von der Adoption durch beide Ehepartner darf niemand durch mehr als eine Person adoptiert werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Adoptierender und Adoptierter müssen der Adoption zustimmen. Darüber hinaus müssen folgende Personen ihre Einwilligung zur Adoption geben: Der Ehegatte des Adoptierenden, es sei denn er lebt durch rechtskräftiges Urteil oder faktische Trennung im gegenseitigen Einvernehmen getrennt und die Eltern des zu Adoptierenden, der noch minderjährig ist.

Schließlich wird die Adoption durch richterlichen Beschluss begründet, der immer das Interesse des zu Adoptierenden und die Eignung der Adoptierenden zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts zu berücksichtigen hat.

Welche Wirkungen hat die Adoption?

Durch die Adoption erlöschen die rechtlichen Bindungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Familienangehörigen. In Ausnahmefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass die rechtlichen Bindungen zwischen Adoptierten und leiblichen Eltern fortbestehen sollen (Art. 178 Cc).

Erwirbt ein ausländisches Kind durch die Adoption die spanische Staatsangehörigkeit?

Wenn das Kind noch minderjährig ist, dann erwirbt es durch die Adoption die spanische Staatsangehörigkeit. Ansonsten kann der Adoptierte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab der Verfügung seiner Adoption für die spanische Staatsangehörigkeit optieren (Art. 19 Cc).

Donnerstag, 21. August 2008

Bessere Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa


BMJ - Pressemitteilung vom 06.06.2008

Die EU-Justizminister haben am 06.06.2008 Leitlinien für eine europäische Verordnung zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung abgeschlossen werden.

Bereits im vergangenen November wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder verabschiedet. Indem das bisher erforderliche Zwischenverfahren entfällt, soll die neue EG-Verordnung nun dafür sorgen, dass Urteile in der gesamten EU unmittelbar vollstreckt werden können.

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:

In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst.


Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Jeder Richter in Europa ermittelt dann das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sog. forum-shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird.


Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Deutsch – spanisches Scheidungsrecht – welches Recht ist anzuwenden?

Bei deutsch-spanischen Scheidungssachen (z.B. gemischtnationales Ehepaar oder ein Partner lebt in Spanien) ist vor Stellung des Scheidungsantrages zu klären, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und welches Recht auf die Ehescheidung und Folgesachen zur Anwendung kommt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der letzten Frage.

Zuständigkeit der Gerichte und anwendbares Recht

anders als viele juristische Laien meinen, bedeutet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht unbedingt, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwendet. Ob es dies tut, richtet sich nach dem sog. „internationalen Privatrecht“, kurz IPR. Entsprechendes gilt in Spanien.

Welches Recht wenden deutsche Gerichte an?

Deutsche Gerichte wenden in folgenden Fällen spanisches Scheidungsrecht an:

1. Beide Eheleute sind Spanier.

2. Die Eheleute haben keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und hatten ihr letzten gemeinsamen Wohnsitz in Spanien, wo einer der Ehegatten noch seinen Wohnsitz hat.

3. Die Eheleute haben keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keiner der Eheleute hat seinen Wohnsitz im Staat des letzten gemeinsamen Aufenthaltes.

4. Ein Ehegatte ist Spanier und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.

Welches Recht wenden spanische Gerichte an?

Die Wirkungen der Ehe richten sich in Spanien nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Eingehung, sonst mangels Rechtswahl nach dem gemeinsamen Aufenthalt (Art.9 II HS 3 CC). Sind beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung deutsche Staatsbürger und beantragen die Ehescheidung in Spanien, so ist von den spanischen Gerichten deutsches Recht auf Ehescheidung anzuwenden.

Ist eine Rechtswahl möglich?

Eine Rechtswahl mittels Ehevertrag für die Wirkungen von Ehe und Scheidung ist in diesem Fall nach deutschem IPR nicht möglich. Nur wenn keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht und

1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben,

können die Ehegatten das Recht des Staates für die Wirkungen von Ehe und Scheidung wählen, dem einer von Ihnen angehört (Art. 14 III EGBGB). Die Wirkungen dieser Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe ist es jedoch möglich, das Recht des Staates zu wählen,

1. dem einer der Ehegatten angehört,

2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes.

(Art.15 II EGBG)

Deutsch – spanisches Familienrecht – spanische Gerichte oder deutsche Gerichte zuständig?

Bei deutsch-spanischen Scheidungssachen (z.B. gemischtnationales Ehepaar oder ein Partner lebt in Spanien) ist vor Stellung des Scheidungsantrages zu klären, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und welches Recht auf die Ehescheidung und Folgesachen zur Anwendung kommt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der zweiten Frage (Zuständigkeit).

Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Nach § 606a I Nr. 2 ZPO sind deutsche Gerichte für Ehesachen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Beispiel:

Das gemischtnationale Ehepaar Sanchez hält sich dauerhaft in Deutschland auf. Nachdem sie sich getrennt haben, möchte Frau Sanchez Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen. Wegen des gemeinsamen Aufenthalts in Deutschland ist dies möglich.

Die (nicht ausschließliche) Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch immer dann gegeben, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsbürger ist oder bei der Eheschließung war (§ 606a I Nr. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Tipp: Hat keiner der Ehegatten in diesem Fall seinen Aufenthalt in Deutschland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 606 III ZPO).

Zuständigkeit der spanischen Gerichte

Spanische Gerichte sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten für die Ehescheidung zuständig, wenn einer folgender Fälle vorliegt: 1) beide Ehegatten haben zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, 2) der Antragsteller ist Spanier und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, 3) beide Ehegatten sind Spanier (unabhängig von ihrem Aufenthalt) und der Antrag wird gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt.

Freitag, 1. August 2008

Deutsch - spanische Scheidung – FAQ

Bei deutsch – spanischen Scheidungsfällen stellen sich viele Fragen. Der Beitrag gibt eine Einführung.

Soll ich in Deutschland oder Spanien Scheidungsantrag stellen?

Oftmals sind sowohl deutsche und spanische Gerichte zuständig (mehr Informationen).

Tipp: Hier sollte sorgfältig geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Antragstellung in Deutschland bzw. Spanien hat.

Welches Recht ist anzuwenden?

Anders als viele juristische Laien meinen, bedeutet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht unbedingt, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwendet (mehr Informationen).

Wo ist das Scheidungsrecht geregelt?

Die Scheidung ist in Spanien im Codigo Civil geregelt. Allerdings geht das Recht der autonomen Regionen (z.B. Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Katalonien und Navarra) in Spanien (sog. „Foralrecht“) dem Codigo Civil vor. Es existiert also kein einheitliches spanisches Familienrecht.

Wie lange muss ich vor Antragstellung getrennt leben?

Jeder Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen nach Ablauf von drei Monaten seit der Eheschließung Trennung und Scheidung beantragen. Eine Begründung sowie ein vorangeganges Getrenntleben sind nun nicht mehr erforderlich.

Sind Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen zulässig?

Trennungs - und Scheidungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts (Art 774 IV LEC). Die Staatsanwaltschaft kann im Interesse minderjähriger Kinder das Urteil, durch das eine solche Vereinbarung genehmigt wird, anfechten (Art.777 VIII LEC). Für die Folgesachen Sorge, Umgang, Ehewohnung, Unterhalt, Hausrat und Vermögensverwaltung ist entweder eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich (Art.90, 91 CC).

Was ist der gesetzliche Güterstand in Spanien?

Im spanischen Recht wird durch die Eheschließung der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft begründet (Art. 1316 CC), auf den Balearen und in Katalonien die Gütertrennung. Eheverträge sind sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich, sie bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 1325-1335 CC). Durch Ehevertrag kann der Güterstand der Teilhabe (Zugewinngemeinschaft) (Art. 1411-1434 CC) und die Gütertrennung vereinbart werden (Art. 1435-1444 CC).