Dienstag, 9. Dezember 2008

Adoption in Spanien


Wer kann nach spanischem Recht adoptiert werden?

Zunächst einmal Kinder, die noch minderjährig sind. Dies sind Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 315 Cc).

Daneben ist auch die Adoption volljähriger Kinder möglich. Die Volljährigkeit tritt nach spanischem Recht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein (Art. 315 Cc).

Als volljährig gelten auch Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr zwar noch nicht vollendet haben, jedoch zuvor geheiratet haben. Die Eheschließung bewirkt von Rechts wegen die Volljährigkeit (Art. 316 Cc).

Was sind die Voraussetzungen für die Adoption volljähriger Personen?

Vor Eintritt der Volljährigkeit der zu adoptierenden Person muss mit dem Adoptierenden bereits seit dem vierzehnten Geburtstag ein ununterbrochenes Zusammenleben bestanden haben.

Wie alt muss der Adoptierende sein?

Der Adoptierende muss mindestens das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Bei der Adoption durch beide Ehegatten ist es ausreichend, wenn einer von beiden dieses Alter erreicht hat. Der Adoptierende muss aber zwingend mindestens vierzehn Jahre älter sein als der Adoptierte.

Wer kann nicht adoptiert werden?

Eigene Abkömmlinge, Verwandte des zweiten Grades in Blutsverwandtschaft, ein Mündel durch seinen Vormund, solange nicht abschließend Rechnung über die Vormundschaft gelegt wurde. Abgesehen von der Adoption durch beide Ehepartner darf niemand durch mehr als eine Person adoptiert werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Adoptierender und Adoptierter müssen der Adoption zustimmen. Darüber hinaus müssen folgende Personen ihre Einwilligung zur Adoption geben: Der Ehegatte des Adoptierenden, es sei denn er lebt durch rechtskräftiges Urteil oder faktische Trennung im gegenseitigen Einvernehmen getrennt und die Eltern des zu Adoptierenden, der noch minderjährig ist.

Schließlich wird die Adoption durch richterlichen Beschluss begründet, der immer das Interesse des zu Adoptierenden und die Eignung der Adoptierenden zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts zu berücksichtigen hat.

Welche Wirkungen hat die Adoption?

Durch die Adoption erlöschen die rechtlichen Bindungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Familienangehörigen. In Ausnahmefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass die rechtlichen Bindungen zwischen Adoptierten und leiblichen Eltern fortbestehen sollen (Art. 178 Cc).

Erwirbt ein ausländisches Kind durch die Adoption die spanische Staatsangehörigkeit?

Wenn das Kind noch minderjährig ist, dann erwirbt es durch die Adoption die spanische Staatsangehörigkeit. Ansonsten kann der Adoptierte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab der Verfügung seiner Adoption für die spanische Staatsangehörigkeit optieren (Art. 19 Cc).

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