Donnerstag, 21. August 2008

Deutsch – spanisches Scheidungsrecht – welches Recht ist anzuwenden?

Bei deutsch-spanischen Scheidungssachen (z.B. gemischtnationales Ehepaar oder ein Partner lebt in Spanien) ist vor Stellung des Scheidungsantrages zu klären, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und welches Recht auf die Ehescheidung und Folgesachen zur Anwendung kommt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der letzten Frage.

Zuständigkeit der Gerichte und anwendbares Recht

anders als viele juristische Laien meinen, bedeutet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht unbedingt, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwendet. Ob es dies tut, richtet sich nach dem sog. „internationalen Privatrecht“, kurz IPR. Entsprechendes gilt in Spanien.

Welches Recht wenden deutsche Gerichte an?

Deutsche Gerichte wenden in folgenden Fällen spanisches Scheidungsrecht an:

1. Beide Eheleute sind Spanier.

2. Die Eheleute haben keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und hatten ihr letzten gemeinsamen Wohnsitz in Spanien, wo einer der Ehegatten noch seinen Wohnsitz hat.

3. Die Eheleute haben keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keiner der Eheleute hat seinen Wohnsitz im Staat des letzten gemeinsamen Aufenthaltes.

4. Ein Ehegatte ist Spanier und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien.

Welches Recht wenden spanische Gerichte an?

Die Wirkungen der Ehe richten sich in Spanien nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Eingehung, sonst mangels Rechtswahl nach dem gemeinsamen Aufenthalt (Art.9 II HS 3 CC). Sind beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung deutsche Staatsbürger und beantragen die Ehescheidung in Spanien, so ist von den spanischen Gerichten deutsches Recht auf Ehescheidung anzuwenden.

Ist eine Rechtswahl möglich?

Eine Rechtswahl mittels Ehevertrag für die Wirkungen von Ehe und Scheidung ist in diesem Fall nach deutschem IPR nicht möglich. Nur wenn keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht und

1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben,

können die Ehegatten das Recht des Staates für die Wirkungen von Ehe und Scheidung wählen, dem einer von Ihnen angehört (Art. 14 III EGBGB). Die Wirkungen dieser Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe ist es jedoch möglich, das Recht des Staates zu wählen,

1. dem einer der Ehegatten angehört,

2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes.

(Art.15 II EGBG)

Keine Kommentare: