Donnerstag, 21. August 2008

Deutsch – spanisches Familienrecht – spanische Gerichte oder deutsche Gerichte zuständig?

Bei deutsch-spanischen Scheidungssachen (z.B. gemischtnationales Ehepaar oder ein Partner lebt in Spanien) ist vor Stellung des Scheidungsantrages zu klären, welches Gericht für die Ehescheidung zuständig ist und welches Recht auf die Ehescheidung und Folgesachen zur Anwendung kommt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der zweiten Frage (Zuständigkeit).

Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Nach § 606a I Nr. 2 ZPO sind deutsche Gerichte für Ehesachen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Beispiel:

Das gemischtnationale Ehepaar Sanchez hält sich dauerhaft in Deutschland auf. Nachdem sie sich getrennt haben, möchte Frau Sanchez Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht stellen. Wegen des gemeinsamen Aufenthalts in Deutschland ist dies möglich.

Die (nicht ausschließliche) Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch immer dann gegeben, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsbürger ist oder bei der Eheschließung war (§ 606a I Nr. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Tipp: Hat keiner der Ehegatten in diesem Fall seinen Aufenthalt in Deutschland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§ 606 III ZPO).

Zuständigkeit der spanischen Gerichte

Spanische Gerichte sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten für die Ehescheidung zuständig, wenn einer folgender Fälle vorliegt: 1) beide Ehegatten haben zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, 2) der Antragsteller ist Spanier und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, 3) beide Ehegatten sind Spanier (unabhängig von ihrem Aufenthalt) und der Antrag wird gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt.

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