Freitag, 1. August 2008

Deutsch - spanische Scheidung – FAQ

Bei deutsch – spanischen Scheidungsfällen stellen sich viele Fragen. Der Beitrag gibt eine Einführung.

Soll ich in Deutschland oder Spanien Scheidungsantrag stellen?

Oftmals sind sowohl deutsche und spanische Gerichte zuständig (mehr Informationen).

Tipp: Hier sollte sorgfältig geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Antragstellung in Deutschland bzw. Spanien hat.

Welches Recht ist anzuwenden?

Anders als viele juristische Laien meinen, bedeutet die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht unbedingt, dass auch deutsches Recht Anwendung findet. Es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwendet (mehr Informationen).

Wo ist das Scheidungsrecht geregelt?

Die Scheidung ist in Spanien im Codigo Civil geregelt. Allerdings geht das Recht der autonomen Regionen (z.B. Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Katalonien und Navarra) in Spanien (sog. „Foralrecht“) dem Codigo Civil vor. Es existiert also kein einheitliches spanisches Familienrecht.

Wie lange muss ich vor Antragstellung getrennt leben?

Jeder Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen nach Ablauf von drei Monaten seit der Eheschließung Trennung und Scheidung beantragen. Eine Begründung sowie ein vorangeganges Getrenntleben sind nun nicht mehr erforderlich.

Sind Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen zulässig?

Trennungs - und Scheidungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts (Art 774 IV LEC). Die Staatsanwaltschaft kann im Interesse minderjähriger Kinder das Urteil, durch das eine solche Vereinbarung genehmigt wird, anfechten (Art.777 VIII LEC). Für die Folgesachen Sorge, Umgang, Ehewohnung, Unterhalt, Hausrat und Vermögensverwaltung ist entweder eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich (Art.90, 91 CC).

Was ist der gesetzliche Güterstand in Spanien?

Im spanischen Recht wird durch die Eheschließung der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft begründet (Art. 1316 CC), auf den Balearen und in Katalonien die Gütertrennung. Eheverträge sind sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich, sie bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 1325-1335 CC). Durch Ehevertrag kann der Güterstand der Teilhabe (Zugewinngemeinschaft) (Art. 1411-1434 CC) und die Gütertrennung vereinbart werden (Art. 1435-1444 CC).

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